Ansprüche gegen den Bauunternehmer
– Geltendmachung und Durchsetzung

 

Eine sorgfältige Abnahme deckt die meisten Mängel auf – aber nicht alle. Vor allem Pfusch am Rohbau, der durch Putz und Farbe hinter der Oberfläche verschwindet, offenbart sich häufig erst, wenn nach dem Unwetter das Wasser im Keller steht oder nach heftigen Temperaturschwankungen die Wandverkleidung im Dachgeschoss reißt.

 

Für diese "versteckten Mängel" gibt es eine Gewährleistung. Je nach Vertragsart ist sie unterschiedlich lang. Bei einzelnen Handwerkerleistungen, die weder nach VOB- noch nach BGB-Vorschriften erbracht werden, z.B. neu eingebauten Fenstern, beträgt sie lediglich zwei Jahre. Bei Verträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), wie sie bei Hausanbietern üblich ist, gelten zumeist vier Jahre.

 

Handelt es sich um einen Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), etwa einen Bauträgervertrag oder einen Werkvertrag, gilt eine fünfjährige Frist. Die kann man sich auch bei Verträgen nach VOB einräumen lassen. Vor dem Ende dieser Fristen sollte ein Gutachter genau prüfen, ob Mängel aufgetreten sind.
 
Und so setzt man seine Ansprüche durch: Mängel unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein reklamieren und eine Frist zur Mängelbeseitigung festlegen.

 

Bei einem Mangel, aus dem sich Folgeschäden ergeben würden – Paradebeispiel: ein undichtes Dach –, kann man sofort einen anderen Handwerker mit Notmaßnahmen beauftragen und die Kosten der haftenden Baufirma in Rechnung stellen.

 

Ganz wichtig: den Schaden peinlich genau dokumentieren und Unterlagen aus dem Bautagebuch ergänzen, um vor Gericht zu bestehen. Denn das will ich nicht verschweigen: Ärger um Bauvorhaben landen leider nicht selten vor dem Richter: Es geht um sehr viel Geld. Auch das ist eine Sache, die man lernt.

 

In der letztten Folge beschäftige ich mich mit dem Schutz für die Baustelle und welche Versicherungen (zwingend) notwendig sind.